Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c)   
   Erster Abschnitt - Pauschalierte Kostenbeteiligung (§ 90)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

2Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 3Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. 4Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. 2Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. 3Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. 4Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. 3Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444
06.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften30.11.2019BGBl. I S. 1948
01.08.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung19.12.2018BGBl. I S. 2696
16.12.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz)10.12.2008BGBl. I S. 2403

Rechtsprechung zu § 90 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 90 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)
     
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
            § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
          § 74a (Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder)
     
      Kostenbeteiligung
        Ergänzende Vorschriften
          § 97a (Pflicht zur Auskunft)
Was ist das?

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