Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c)   
   Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c)   
§ 97
Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Rechtsprechung zu § 97 SGB VIII

18 Entscheidungen zu § 97 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 97 SGB VIII

Querverweise

Auf § 97 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VIII
      Allgemeine Vorschriften
        § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)

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