Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
| Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c) |
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Rechtsprechung zu § 97 SGB VIII
18 Entscheidungen zu § 97 SGB VIII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R
Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente - ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 26.04.2005 - 10 UE 514/04
Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht; Zuständigkeitswechsel
- BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des ...
- LSG Bayern, 14.04.2005 - L 9 AL 318/01
- BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98
Aufenthalt, gewöhnlicher, im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens; ...
- BSG, 30.09.2009 - B 9 VG 3/08 R
Gewaltopferentschädigung - Leistungsbeginn - Verschulden - gesetzlicher Vertreter ...
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; ...
- VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10
Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger ...
- SG Aachen, 14.03.2006 - S 20 SO 78/05
Sozialhilfe
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen