Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -

   Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c)   
   Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c)   
§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

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Literatur im Internet zu § 97c SGB VIII

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