Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfegesetz -
| Achtes Kapitel - Kostenbeteiligung (§§ 90 - 97c) |
| Vierter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 97 - 97c) |
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
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