Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30)   
   Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25)   

§ 10
Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

Rechtsprechung zu § 10 SGB X

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Literatur im Internet zu § 10 SGB X

Querverweise

Auf § 10 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Verwaltungsverfahren
        Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
          Verfahrensgrundsätze
            § 11 (Vornahme von Verfahrenshandlungen)
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