Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Dritter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (§§ 97 - 101a) |
Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 101 SGB X
4 Entscheidungen zu § 101 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 64/00 R
Vertragsarzt - Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis - Limited-Care-Dialyse - ...
- LSG Hessen, 26.05.1998 - L 2 RJ 1077/97
- LSG Hessen, 22.07.1997 - L 2 J 29/97
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei Entgiftungsbehandlungen
- LSG Hessen, 24.03.1998 - L 2 RJ 463/97
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei interkurrenter Erkrankung während ...
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