Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114)   
§ 103
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Rechtsprechung zu § 103 SGB X

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 103 SGB X

Querverweise

Auf § 103 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
          § 104 (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)
          § 106 (Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten)
          § 114 (Rechtsweg)

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