Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Rechtsprechung zu § 105 SGB X
449 Entscheidungen zu § 105 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 30.04
Bekanntsein der Leistungsvoraussetzungen; Erstattungsanspruch, Entstehen des - ...
- BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R
Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 1 KR 451/08
Krankenversicherung - Rentenversicherung - erweiterte ambulante Physiotherapie ...
- SG Berlin, 16.10.2008 - S 72 KR 210/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 1 KR 451/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 16 A 2203/05
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09
Jugendhilfe (Kostenerstattung nach § 105 SGB X und § 104 SGB X)
- BFH, 07.04.2011 - III R 88/09
Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 09.11.2009 - 13 K 1931/06
Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig ...
- FG Hessen, 09.11.2009 - 13 K 1931/06
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 332 (Übergang von Ansprüchen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Regelungen
- § 14 (Zuständigkeitsklärung)