Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 107 SGB X
Rechtsprechungsübersichten:
- 71 Entscheidungen zu § 107 SGB X im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 107 SGB X
Querverweise
Auf § 107 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- SGB X
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
- § 104 (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
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