Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 107 SGB X
371 Entscheidungen zu § 107 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 29/95
Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers bei Überzahlung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2009 - L 13 AL 5180/07
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Trägeridentität der BA - ...
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95
Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion ...
- BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91
- BFH, 10.07.2002 - X R 46/01
Rente Einkommenssteuerpflichtig
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 1 B 25/08
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander, Erfüllungsfiktion des § ...
- BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 9/95
Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens ...
- BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R
Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion des § 107 ...
- FG Münster, 01.07.2004 - 6 K 2517/03
- LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05
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Querverweise
- SGB X
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
- § 104 (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
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