Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114)   
§ 107
Erfüllung

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 107 SGB X

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 107 SGB X

Querverweise

Auf § 107 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
          § 104 (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers)

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