Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 - 114) |
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
Rechtsprechung zu § 109 SGB X
37 Entscheidungen zu § 109 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89
- FG Sachsen-Anhalt, 17.06.2003 - 4 K 68/00
Rückforderung eines Erstattungsanspruchs bei Abzweigung von Kindergeld an den ...
- BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der ...
- BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91
Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - L 14 R 62/09
Rentenversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2003 - L 6 U 428/01
- VG Gießen, 01.12.1999 - 2 E 2334/98
- FG Niedersachsen, 04.08.2005 - 10 K 293/03
Bindung der Familienkasse an Erstattungsantrag des Sozialamts
- BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04
Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers
- BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
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