Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
| Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
| 1. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | |
| 2. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | |
| 3. | juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | |
| 4. | Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 SGB X
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 11 SGB X im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 11 SGB X
- § 11 SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzlicher Vertreter
Prozessfähigkeit
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