Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Dritter Abschnitt - Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte (§§ 115 - 119)   
§ 115
Ansprüche gegen den Arbeitgeber

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Rechtsprechung zu § 115 SGB X

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Literatur im Internet zu § 115 SGB X

Querverweise

Auf § 115 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
      Leistungen an Arbeitnehmer
        Entgeltersatzleistungen
          Arbeitslosengeld
            Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
              § 143 (Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung)
              § 143a (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung)
          Kurzarbeitergeld
            Regelvoraussetzungen
              § 174 (Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen)
Redaktionelle Querverweise zu § 115 SGB X:

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