Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Dritter Abschnitt - Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte (§§ 115 - 119) |
1Haben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz des Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Gesamtgläubiger. 2Untereinander sind sie im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. 3Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von einem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzanspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. 4Die Leistungsträger können ein anderes Ausgleichsverhältnis vereinbaren.
pflichtige § 117Schadenersatz-
ansprüche mehrerer Leistungsträger § 118Bindung der Gerichte § 119Übergang von Beitragsansprüchen
Rechtsprechung zu § 117 SGB X
38 Entscheidungen zu § 117 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
- BGH, 03.12.2002 - VI ZR 304/01
Verhältnis von konkurrierenden Ansprüchen des Unfallversicherungs- und des ...
- LG Ingolstadt, 09.12.2019 - 53 O 1800/17
Aufwendungen in Folge eines Arbeitsunfalls
- OLG München, 27.07.2018 - 10 U 3487/17
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Unfalls
- KG, 09.07.2001 - 12 U 636/00
Gesetzliche Rentenversicherung; Gesamtgläubigerausgleich; Arbeitsunfall; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 24.11.1999 - 1 O 119/99
Quotierung nach § 117 SGB X ohne Berücksichtigung des sog. Grundrentenanteils" ...
- LG Berlin, 24.11.1999 - 1 O 119/99
- BGH, 14.02.1989 - VI ZR 244/88
Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger bei ...
- LSG Saarland, 30.01.2014 - L 11 SO 10/12
Sozialgerichtliches Verfahren - allgemeine Leistungsklage - fehlendes ...
- BGH, 04.03.1986 - VI ZR 234/84
Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem ...
- LSG Bayern, 23.10.2014 - L 8 SO 212/12
1. Weiterentwicklung der Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12).2. ...
Querverweise
Auf § 117 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 120 (Übergangsregelung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Erstattungen
- § 179 (Erstattung von Aufwendungen)