Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. 3Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. 2Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. 4Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) 1Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. 2Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. 2Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2008 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 11.12.2008 |
bevollmächtigten § 15Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 16Ausgeschlossene Personen § 17Besorgnis der Befangenheit § 18Beginn des Verfahrens § 19Amtssprache § 20Untersuchungs-
grundsatz § 21Beweismittel § 22Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht § 23Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt § 24Anhörung Beteiligter § 25Akteneinsicht durch Beteiligte
Rechtsprechung zu § 13 SGB X
569 Entscheidungen zu § 13 SGB X in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20
Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 645/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Unterlassungsklage - Rechtsschutzbedürfnis - ...
- LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 176/17
Zum selben Verfahren:
- SG Chemnitz, 26.10.2017 - S 26 AL 331/16
Zurückweisung eines Steuerberaters als Verfahrensbevollmächtigter in einem ...
- SG Chemnitz, 26.10.2017 - S 26 AL 331/16
- SG Duisburg, 09.11.2020 - S 49 AS 3901/19
- BSG, 05.03.2014 - B 12 R 4/12 R
Entscheidung der Rentenversicherung über die Sozialversicherungspflichtigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - L 8 R 319/10
Rentenversicherung
- SG Aachen, 27.11.2009 - S 6 R 217/08
Steuerberater nicht vertretungsberechtigt
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - L 8 R 319/10
- SG Kassel, 27.02.2019 - S 7 AS 29/19
SGB II, SGB X, SGG
Querverweise
Auf § 13 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 20 (Teilhabeplankonferenz)