Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30) |
| Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25) |
(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
Rechtsprechung zu § 22 SGB X
33 Entscheidungen zu § 22 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 6 SB 552/03
- LSG Hessen, 13.07.2004 - L 4 B 61/04
Zulässigkeitsvoraussetzung des Vernehmungsersuchens einer Behörde an das ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.08.2003 - L 5 KA 2906/03
Aussagepflicht vor Sozialgericht bei Zeugenvernehmung
- LSG Bayern, 04.01.2012 - L 2 SF 281/11
- LSG Bayern, 17.09.2001 - L 1 B 226/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2004 - L 17 U 15/02
Unfallversicherung
- LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 2 AS 10/11
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.11.2010 - L 2 AS 316/10
- BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/90
Ausschluß von Ausländern von der Arbeitnehmerüberlassung
- BSG, 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R
Ersatz der Umsatzsteuer für Befundbericht
- SG Leipzig, 25.03.2008 - S 19 AS 731/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorliegen einer ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2007 - L 28 B 769/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Versagung wegen fehlender Mitwirkung - ...
- BSG, 13.05.1992 - 3 RK 10/90
Ruhen des Krankengeldes nach § 189 RVO bei verweigerter Lohnfortzahlung
- BGH, 18.02.1986 - VI ZR 55/85
Rechtsnatur der Zahlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für ...
- SG Lüneburg, 22.02.2010 - S 48 AS 93/10
- VG Münster, 08.08.2007 - 16 K 349/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2007 - L 28 B 529/07
Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht bei Bewilligung von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - L 28 B 598/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2007 - L 28 B 1637/07
Einstweiliger Rechtsschutz; Anordnungsgrund; Leistungen für die Vergangenheit; ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - L 28 B 1830/07
Aufschiebende Wirkung; Bedarfsgemeinschaft Dritter; Auskunftspflicht; Aufhebung; ...
Literatur im Internet zu § 22 SGB X
Querverweise
- SGB X
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 180
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