Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 8 - 30)   
   Erster Titel - Verfahrensgrundsätze (§§ 8 - 25)   

§ 24
Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 24 SGB X

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Literatur im Internet zu § 24 SGB X

Querverweise

Auf § 24 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Verwaltungsverfahren
        Verwaltungsakt
          Bestandskraft des Verwaltungsaktes
            § 43 (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
      Leistungen
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
            Renten wegen Todes
              § 46 (Witwenrente und Witwerrente)
          Beginn, Änderung und Ende von Renten
            § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)
     
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Datenschutz und Datensicherheit
          § 149 (Versicherungskonto)
     
      Sonderregelungen
        Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
          Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
            § 319c (Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld)
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