Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Rechtsprechung zu § 33 SGB X
694 Entscheidungen zu § 33 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2013 - L 11 AS 1229/09
- LSG Bayern, 14.11.2012 - L 5 R 890/12
Bestimmtheitsgebot und Betriebsprüfungsbescheid: zu den Anforderungen des § ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - L 19 AS 2278/12
- LSG Bayern, 15.01.2010 - L 7 AS 564/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 271/12
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr
- LSG Bayern, 10.03.2009 - L 7 AS 174/08
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Pflichten aus der ...
- LSG Bayern, 30.03.2009 - L 18 U 221/08
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - öffentlich-rechtlicher Vertrag - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2008 - L 8 SO 70/08
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 10 R 247/05
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht