Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52)   
   Erster Titel - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 31 - 38)   

§ 38
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 38 SGB X

82 Entscheidungen zu § 38 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 82 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 38 SGB X

Querverweise

Auf § 38 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Verwaltungsverfahren
        Verwaltungsakt
          Bestandskraft des Verwaltungsaktes
            § 50 (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht