Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 39 SGB X
3.745 Entscheidungen zu § 39 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 EG 1686/22
- LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2024 - L 4 AS 181/21
Zuweisung Arbeitsgelegenheit - Wertgrenze - keine Erledigung - ...
- BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R
Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 1476/14
Vertragsärztliche Versorgung - Erledigung, Aufhebung und Rücknahme von Bescheiden ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von ...
- BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 15/22 R
Kann sich eine Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) auf sonstige Weise (§ 39 Absatz ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.12.2021 - L 8 SO 119/20
Berufung, Revision, Gerichtsbescheid, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Vergleich, ...
- LSG Bayern, 16.12.2021 - L 8 SO 119/20
- BSG, 15.06.2023 - B 9 SB 2/22 R
Schwerbehindertenrecht - Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft - ...