Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 39 SGB X
756 Entscheidungen zu § 39 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Berlin, 20.01.2012 - S 174 AS 31567/11
Sozialgerichtliches Verfahren; Kostenerstattung nach erledigter ...
- BSG, 05.05.1993 - 9/9a RVs 2/92
- LSG Hessen, 14.09.1988 - L 6 Ar 1094/86
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09
Erstattung - Arbeitsunfall - Sicherungsaufsichtskraft - Leistungsabfall
- SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kranken- und ...
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn) ...
- BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89
Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11
Einstweiliger Rechtsschutz - Streitgegenstand - keine Einbeziehung einer ...
- SG Hamburg, 14.11.2005 - S 62 AS 1332/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Terrorismusverdacht gegenüber ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - L 19 AS 130/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
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