Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 39 SGB X
898 Entscheidungen zu § 39 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Wenn die schuldenbelastete Unterkunft nicht mehr bewohnt wird, ist ein Anspruch ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 10 R 4047/12
Korrektur nicht begünstigender Verwaltungsakte - anfängliche Rechtswidrigkeit - ...
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1. Gegenstand einer Leistungsklage ist bei zeitlich unbefristetem Klageantrag der ...
- LSG Hessen, 26.10.2012 - L 5 R 323/11
- SG Marburg, 14.11.2012 - S 12 KA 834/11
- LSG Bayern, 03.03.2009 - L 8 AL 269/08
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Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Klageverfahrens - Erledigung des ...
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