Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
2Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. 3Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 4Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. 5§ 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 47 SGB X
687 Entscheidungen zu § 47 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 11.08.2022 - B 8 SO 3/21 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bewilligung von Leistungen in Form eines ...
- SG Gießen, 06.07.2015 - S 25 AS 607/12
Bei der Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich nicht ...
- VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547
Intendierte Ermessensentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 9 AFBG
- OVG Sachsen, 09.11.2023 - 3 A 62/22
Förderung der freien Träger der Jugendhilfe; Festbetragsfinanzierung; Festsetzung ...
- BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 23/22 R
Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger; ...
- VG Düsseldorf, 16.02.2016 - 19 K 3318/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 14 KR 293/22
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - L 14 KR 293/22
Kieferorthopädische Behandlung - wesentliche Änderung - Rücknahme - Kostenzusage
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - L 14 KR 293/22
- LSG Bayern, 27.06.2017 - L 5 KR 260/16
Eintritt der Genehmigungsfiktion bei Durchführung eines gesetzlich nicht ...
- SG Dortmund, 28.03.2018 - S 49 KR 641/17
Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Kostenübernahme für ...
§ 47 SGB X in Nachschlagewerken
- § 47 SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haftung
Querverweise
Auf § 47 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)