Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
3Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) 1Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) 1§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. 2§ 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 48 SGB X
15.198 Entscheidungen zu § 48 SGB X in unserer Datenbank:
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R
Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche ...
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 U 1221/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Verpflichtungsklage - sozialrechtliches ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1430/20
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1892/21
Gesetzliche Unfallversicherung - abgefundene Rente - Wiederzahlung - wesentliche ...
- BSG, 08.12.2021 - B 2 U 10/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2019 - L 10 U 204/18
Ursprüngliche MdE-Bewertung zu hoch angesetzt - Abschmelzung gemäß § 48 Abs. 3 ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2019 - L 10 U 204/18
- BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 17/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Festsetzung und Erstattung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
Querverweise
Auf § 48 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 (Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7a (Feststellung des Erwerbsstatus)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 228 (Rente als beitragspflichtige Einnahmen)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Todes
- § 46 (Witwenrente und Witwerrente)
- Zusammentreffen von Renten und Einkommen
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)
- Zusatzleistungen
- § 108 (Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 (Versicherungskonto)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 73 (Änderungen und Ende von Renten)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136 (Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)