Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
| Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
| 1. | die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, | |
| 2. | der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, | |
| 3. | nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder | |
| 4. | der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. |
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Rechtsprechung zu § 48 SGB X
5.152 Entscheidungen zu § 48 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2013 - 6 M 28.13
Wohngeld; Rückforderung; hinreichende Erfolgsaussichten; Bezug von ...
- LSG Bayern, 16.01.2013 - L 11 AS 583/10
- BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R
Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Verfügbarkeit - ...
- BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig ...
- BSG, 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen ...
- BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00
Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der ...
- BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 70/05 R
Arbeitslosengeld - Minderung der Anspruchsdauer - sozialrechtlicher ...
- BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R
Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld
- BSG, 02.10.2008 - B 9 VH 1/07 R
Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Schädigungsfolge - ...
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Querverweise
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 (Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 (Versicherungskonto)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- § 319c (Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 73 (Änderungen und Ende von Renten)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136 (Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)