Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52)   
   Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49
Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Rechtsprechung zu § 49 SGB X

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Querverweise

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