Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52)   
   Dritter Titel - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 52)   

§ 52
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Rechtsprechung zu § 52 SGB X

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Literatur im Internet zu § 52 SGB X

Querverweise

Auf § 52 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Verwaltungsverfahren
        Verwaltungsakt
          Bestandskraft des Verwaltungsaktes
            § 50 (Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 120 (Übergangsregelung)
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