Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.
Rechtsprechung zu § 55 SGB X
34 Entscheidungen zu § 55 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Bremen, 11.06.2003 - S 13 AL 110/03
- SG Hamburg, 23.04.2007 - S 12 AS 820/07
Absenkung des Arbeitslosengeldes II - Nichtabschluss Eingliederungsvereinbarung - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Braunschweig, 11.09.2006 - S 21 AS 962/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2011 - L 12 AS 1104/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SG Reutlingen, 28.02.2008 - S 2 AS 445/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Absenkung des Arbeitslosengeldes ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - L 11 KA 67/10
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2012 - L 7 AS 242/10
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verletzung von Pflichten aus ...
- BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - ...
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