Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61) |
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, | |
2. | ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, | |
3. | die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, | |
4. | sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. |
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
rechtlichen Vertrages § 54Vergleichsvertrag § 55Austauschvertrag § 56Schriftform § 57Zustimmung von Dritten und Behörden § 58Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrages § 59Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Rechtsprechung zu § 58 SGB X
325 Entscheidungen zu § 58 SGB X in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 58 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 61 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)