Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61) |
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Rechtsprechung zu § 59 SGB X
89 Entscheidungen zu § 59 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Braunschweig, 07.01.2003 - 3 B 346/02
Vorläufiger Rechtsschutz bei Kündigung einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 ...
- OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11
Kündigung einer auf der Grundlage des § 77 SGB VIII geschlossenen ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - L 4 KR 2877/11
Krankenversicherung - Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB 5 geschlossenen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2004 - L 16 KR 91/03
Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 20.01.2005 - B 3 KR 21/04 R
Revisibilität - Auslegung und Überprüfung von Landesrecht - Versagung - ...
- BSG, 20.01.2005 - B 3 KR 21/04 R
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage - ...
- BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R
Auslegung - Rahmen-Gesamtvertrag - kassenärztliche Versorgung - neue Bundesländer
- LSG Bayern, 02.10.2002 - L 12 KA 16/00
- BSG, 25.06.1992 - 2 RU 24/91
- LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 52/00
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Querverweise
- SGB X
- Verwaltungsverfahren
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 61 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einrichtungen
- § 78 (Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen)
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