Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Sechster Abschnitt - Kosten, Zustellung und Vollstreckung (§§ 64 - 66) |
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
| 1. | in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, | |
| 2. | Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, | |
| 3. | im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, | |
| 4. | im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, | |
| 5. | im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. |
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 64 SGB X
116 Entscheidungen zu § 64 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725
Keine Kostenfreiheit bei der Einholung von Gewerberegisterauskünften für ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2008 - L 5 SF 3/06
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Pauschgebührenpflicht - ...
- BVerwG, 30.09.2010 - 5 KSt 3.10
Erinnerung gegen den Kostenansatz unter Berufung des Trägers der Sozialhilfe auf ...
- OVG Sachsen, 04.02.2010 - 5 A 152/08
Gewerberegisterauskunft, Kostenfreiheit, gemeinsame Einrichtung der ...
- VG Schwerin, 10.12.2010 - 7 A 706/10
Verwaltungsgebührenrecht: Kostenfreiheit von Amtshandlungen der Katasterbehörde ...
- OLG Naumburg, 26.01.2011 - 2 Wx 1/11
Gerichtskostenpflicht des Trägers von Sozialleistungen für eine Auskunft des ...
- OLG Naumburg, 11.04.2005 - 8 UF 58/04
Zur Frage der Gerichtskostentragung von Trägern der Rentenversicherung im ...
- VG Hamburg, 06.02.2008 - 15 K 1956/07
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifpartner gegründete Zusatzversorgungskasse; ...
- OVG Niedersachsen, 25.02.1999 - 12 L 4133/98
Keine Kostenfreiheit im Widerspruchsverfahren nach dem ...
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 97c (Erhebung von Gebühren und Auslagen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 23 (Auskunftspflicht)