Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Zweiter Abschnitt - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§§ 67a - 78)   
§ 67d
Übermittlungsgrundsätze

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 67d SGB X

30 Entscheidungen zu § 67d SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Senior Associate Arbeitsrecht in Düsseldorf
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
Düsseldorf
27.05.2012
auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte (m/w)
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht

27.05.2012
Germany
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 67d SGB X

Querverweise

Auf § 67d SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Schutz der Sozialdaten
        Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
          § 68 (Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche)
        Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
          § 81 (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte)
          § 85 (Bußgeldvorschriften)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 67d SGB X bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht