Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Zweiter Abschnitt - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (§§ 67a - 78) |
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht
| 1. | im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, | |
| 2. | im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3, | |
| 3. | im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. |
(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches.
Rechtsprechung zu § 76 SGB X
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 76 SGB X
Querverweise
Auf § 76 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- SGB X
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 67d (Übermittlungsgrundsätze)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- § 63 (Beratung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
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