Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Dritter Abschnitt - Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten (§§ 78a - 80)   

§ 78a
Technische und organisatorische Maßnahmen

Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Rechtsprechung zu § 78a SGB X

7 Entscheidungen zu § 78a SGB X in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 78a SGB X

Querverweise

Auf § 78a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Schutz der Sozialdaten
        Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
          § 79 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
          § 80 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Verträge auf Bundes- und Landesebene
            § 87 (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte)
          Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
            § 106 (Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 286 (Datenübersicht)
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 295a (Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen)
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