Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Dritter Abschnitt - Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten (§§ 78a - 80)   

§ 78b
Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

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Literatur im Internet zu § 78b SGB X

Querverweise

Auf § 78b SGB X verweisen folgende Vorschriften:
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