Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Vierter Abschnitt - Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a)   

§ 83a
Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten

Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 83a SGB X

Querverweise

Auf § 83a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Schutz der Sozialdaten
        Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
          § 80 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
        Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
          § 85 (Bußgeldvorschriften)
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