Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Vierter Abschnitt - Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 84a SGB X
2 Entscheidungen zu § 84a SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 20.06.2011 - L 7 AS 255/10
- VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 949/08
Auskunftsverlangen über Sozialdaten nach abgeschlossenem ...
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Querverweise
Auf § 84a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverwendung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)
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