Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Vierter Abschnitt - Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2 Nr. 5 geahndet werden kann, | |
| 1a. | entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt, | |
| 1b. | entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, | |
| 2. | entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder | |
| 3. | entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, diese jeweils auch in Verbindung mit § 4f Abs. 1 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, | |
| 2. | unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, | |
| 3. | unbefugt Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, | |
| 4. | die Übermittlung von Sozialdaten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | |
| 5. | entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder | |
| 6. | entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Rechtsprechung zu § 85 SGB X
11 Entscheidungen zu § 85 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer - ...
- BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97
Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung
- SG Neuruppin, 22.06.2010 - S 20 KR 104/07
- LAG Hessen, 24.03.2010 - 7 Sa 1373/09
Kündigung - Anfechtung - Entschädigung
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.12.2007 - L 5 KA 40/06
Vertragsärztliche Versorgung, Voraussetzungen für die Abrechnung nach Nr. 205 ...
- LAG Hamm, 07.07.2005 - 8 Sa 2024/04
Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, ...
- OVG Sachsen, 25.08.2003 - 5 BS 107/03
Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter ...
- BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 63/83
- SG Düsseldorf, 23.11.2005 - S 35 AS 343/05
Junge Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen sich regelmäßig nicht das Einkommen ...
- VGH Bayern, 08.07.2004 - 12 B 99.3020
Sozialhilfe - öffentlich-rechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, wer als ...
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Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverwendung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)
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