Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a)   
   Erster Titel - Allgemeine Vorschriften (§ 86)   

§ 86
Zusammenarbeit

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Rechtsprechung zu § 86 SGB X

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Literatur im Internet zu § 86 SGB X

Querverweise

Auf § 86 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
    SGB X
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
            § 95 (Zusammenarbeit bei Planung und Forschung)
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