Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a)   
   Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96)   

§ 90
Anträge und Widerspruch beim Auftrag

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

Rechtsprechung zu § 90 SGB X

17 Entscheidungen zu § 90 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 90 SGB X

Querverweise

Auf § 90 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
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