Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander (§§ 87 - 96) |
(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für einen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflichtet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den Beauftragten hierfür ein Verschulden trifft.
(2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über pauschalierte Erstattungen, sind zulässig.
Rechtsprechung zu § 91 SGB X
48 Entscheidungen zu § 91 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 07.12.1983 - 9a RV 49/82
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 263/05
Erstattungen von Aufwendungen nach dem Ausführungsgesetz zum BSHG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 31/09
Sozialhilfe
- BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R
Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherte ...
Zum selben Verfahren:
- SG Düsseldorf, 23.08.2007 - S 4 KR 255/04
Krankenversicherung
- SG Düsseldorf, 23.08.2007 - S 4 KR 255/04
- BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2007 - L 9 SO 5/06
Sozialhilfe
- BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R
Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den ...
- BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R
Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für den Träger der ...
- SG Düsseldorf, 11.11.2011 - S 31 (9) KR 131/09
Krankenversicherung
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Querverweise
- SGB X
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
- § 22 (Verhältnis zu anderen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7a (Pflegeberatung)
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