Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
Dritter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (§§ 97 - 101a) |
(1) 1Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Soweit Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. 3Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.
(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend.
pflichtigen oder sonstigen Personen § 100Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs § 101Auskunftspflicht der Leistungsträger § 101aMitteilungen der Meldebehörden
Rechtsprechung zu § 97 SGB X
29 Entscheidungen zu § 97 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21
Aufgabenerledigung durch Dritte - Wesentliche Aufgaben zur Versorgung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/23 R
Sind Pflegekassen dazu ermächtigt, die ihnen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI ...
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/23 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
Aufsichtsrechtliche Verpflichtung einer Pflegekasse zur außerordentlichen ...
- BSG, 30.08.2023 - B 3 A 1/22 R
- LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 - L 10 BA 31/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Übernahme von telefonischen ärztlichen ...
- SG Marburg, 03.06.2015 - S 12 KA 215/14
Eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann nicht zu einem Vertrag zur ...
- VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
Sozialrecht contra Vergabrecht
- OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99
EDV-gestützter Fristenkalender
- BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R
Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 97 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
- § 17 (Ausführung der Sozialleistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 77 (Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)