Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119) |
| Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten (§§ 86 - 101a) |
| Dritter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (§§ 97 - 101a) |
(1) Kann ein Leistungsträger, ein Verband von Leistungsträgern oder eine Arbeitsgemeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen lassen, muss sichergestellt sein, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bietet. Soweit Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung von einem Dritten, an dem ein Leistungsträger, ein Verband oder eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wahrgenommen werden sollen, hat der Leistungsträger, der Verband oder die Arbeitsgemeinschaft den Dritten zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Auftraggeber auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers erforderlich sind. Die Aufsichtsbehörde ist durch den Leistungsträger, den Verband oder die Arbeitsgemeinschaft so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr vor der Aufgabenübertragung oder einer Änderung ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Bundesagentur für Arbeit.
(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie § 92 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 97 SGB X
11 Entscheidungen zu § 97 SGB X in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10
- LSG Hamburg, 29.11.2012 - L 1 KR 156/11
- BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R
Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den ...
- VK Sachsen, 11.10.2010 - 1/SVK/034-10
Vergabe - Sozialrecht contra Vergabrecht
- OLG Celle, 12.12.2008 - 11 W 43/08
Rechtsweg: öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Natur eines die ...
- BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R
Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche ...
- OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99
EDV-gestützter Fristenkalender
- VG Düsseldorf, 20.10.2000 - 20 K 6314/97
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R
Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von ...
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Querverweise
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
- § 17 (Ausführung der Sozialleistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 77 (Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 197b (Aufgabenerledigung durch Dritte)