Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität (§§ 93 - 109a)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 93 - 103a)   
   Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Pflegekassen (§§ 99 - 103a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 101
Pflegeversichertennummer

1Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. 2Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.

Rechtsprechung zu § 101 SGB XI

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