Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
| Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 104 - 106a) |
(1) Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,
| 1. | in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen, | |
| 2. | in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben, | |
| 3. | bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden. |
Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. § 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 105 SGB XI
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Querverweise
Auf § 105 SGB XI verweisen folgende Vorschriften: