Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Neuntes Kapitel - Datenschutz, Statistik und Interoperabilität (§§ 93 - 109a) |
Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur (§§ 104 - 106c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1. | der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, | |
2. | bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen |
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
§ 104Pflichten der Leistungserbringer
§ 105Abrechnung pflegerischer Leistungen
§ 106Abweichende Vereinbarungen
§ 106aMitteilungspflichten
§ 106bFinanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematik-
infrastruktur § 106cEinbindung der Medizinischen Dienste in die Telematik-
infrastruktur
Neu Gesamtansicht
infrastruktur § 106cEinbindung der Medizinischen Dienste in die Telematik-
infrastruktur
Rechtsprechung zu § 106 SGB XI
3 Entscheidungen zu § 106 SGB XI in unserer Datenbank:
- LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 731/14
Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Transfergesellschaft
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - L 19 AS 1492/18
SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug
Querverweise
Auf § 106 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Zuständigkeit und Erstattung
- § 79 (Datenübermittlung)