Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Neuntes Kapitel - Datenschutz und Statistik (§§ 93 - 109) |
| Zweiter Abschnitt - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 104 - 106a) |
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
| 1. | der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt, | |
| 2. | bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen |
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.
Rechtsprechung zu § 106 SGB XI
Entscheidung zu § 106 SGB XI in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Sozialrecht - Haftungsprivileg des versicherten Unternehmers
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