Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13) |
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 11 SGB XI
62 Entscheidungen zu § 11 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Darmstadt, 24.01.2011 - S 18 P 25/10
Soziale Pflegeversicherung - Qualitätsprüfung - kostenpflichtige ...
- BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R
Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2002 - 9 S 2206/01
Förderung von Pflegeheimen
- SG Münster, 27.04.2012 - S 6 P 115/11
Pflegeversicherung
- BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04
Heimvertragsklausel zu Unterkunft und Verpflegung
- VG Darmstadt, 21.10.2009 - 9 K 1230/07
Konkurrentenklage; kommunale Förderung einer Pflegeeinrichtung; ...
- BGH, 14.07.2005 - III ZR 391/04
Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der ...
- OLG Düsseldorf, 08.05.2006 - W (Kart) 4/06
Zur Frage, ob eine Streitigkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder von den ...
- VG Gera, 13.09.2002 - 6 K 851/00
Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften; Sonderabgabe; homogene Gruppe; ...
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Querverweise
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- § 11 (Rechtsverordnung)
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