Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Elftes Kapitel - Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen (§§ 112 - 120)   
§ 113
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren bis zum 31. März 2009 gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbesondere auch Anforderungen zu regeln

1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation, die über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen dürfen,
2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach § 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie
3. an die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4, die den jeweils geltenden Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität entsprechen müssen.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.

(3) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 31. März 2009 ganz oder teilweise nicht zustande, kann jede Vertragspartei oder das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Die Schiedsstelle setzt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt der Vereinbarungen fest.

Rechtsprechung zu § 113 SGB XI

12 Entscheidungen zu § 113 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 113 SGB XI

Querverweise

Auf § 113 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
          § 72 (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag)
     
      Datenschutz und Statistik
        Informationsgrundlagen
          Grundsätze der Datenverwendung
            § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
            § 95 (Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen)
            § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)
            § 97a (Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen)
            § 97b (Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe)
        Übermittlung von Leistungsdaten
          § 104 (Pflichten der Leistungserbringer)
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 107 (Löschen von Daten)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 112 (Qualitätsverantwortung)
        § 113a (Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege)
        § 113b (Schiedsstelle Qualitätssicherung)
        § 114 (Qualitätsprüfungen)

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