Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis (§§ 14 - 19)   

§ 16
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 sowie zur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3 zu erlassen.

Rechtsprechung zu § 16 SGB XI

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Querverweise

Auf § 16 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
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