Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson (§§ 14 - 19) |
(1) 1Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. 2Sie übermitteln die Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. 3Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; eine davon abweichende Form der Auftragsübermittlung ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. 4Der Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 bis spätestens zum 31. Oktober 2023, welche Unterlagen zwingend zur Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.
(2) 1Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. 2Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. 3Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.
(3) 1Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden,
1. | wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder | |
2. | wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. |
2Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit der benannten Gutachterinnen und Gutachter hinzuweisen. 3Hat sich der Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. 4Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. 5Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) 1Die Pflegekassen und die Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit diese jeweils für die Begutachtung erforderlich sind. 2Die Pflegekassen haben die Unterlagen in gesicherter elektronischer Form weiterzuleiten; eine davon abweichende Form der Weiterleitung der Unterlagen ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. 3Für die Pflegekassen und die Krankenkassen gilt § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.11.2016 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 | |
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
01.06.2013 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf | 06.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
instrument § 16Verordnungs-
ermächtigung § 17Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen § 17a(weggefallen) § 18Beauftragung der Begutachtung § 18aBegutachtungs-
verfahren § 18bInhalt und Übermittlung des Gutachtens § 18cEntscheidung über den Antrag, Fristen § 18dBerichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18eWeiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen § 19Begriff der Pflegeperson
Rechtsprechung zu § 18 SGB XI
182 Entscheidungen zu § 18 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R
Private Pflegeversicherung - wohnumfeldverbessernde Maßnahme - keine ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 21.05.2021 - L 4 P 78/19
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme - Video-Gegensprechanlage - Straf- oder ...
- SG Nürnberg, 05.11.2019 - S 18 P 55/19
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme, tarifliche Absicherung
- LSG Bayern, 21.05.2021 - L 4 P 78/19
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3924/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Verfahrensmangel - Ausdehnung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2020 - L 4 P 48/20
Soziale Pflegeversicherung - Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit - ...
- BSG, 22.04.2015 - B 3 P 3/15 B
Entschädigungsanspruch nach § 18 Abs. 3b S. 1 SGB XI ; Materiell-rechtliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3969/19
Soziale Pflegeversicherung - Streit über Gewährung von Pflegeleistungen - ...
- BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17
Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des ...
- EuGH, 08.10.2020 - C-657/19
Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie ...
- BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20
Querverweise
Auf § 18 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 16 (Verordnungsermächtigung)
§ 17 (Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen)
§ 18a (Begutachtungsverfahren)
§ 18c (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
§ 18d (Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
§ 18e (Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- § 127 (Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 142 (Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren)
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 147 (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 68b
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 278 (Medizinischer Dienst)