Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis (§§ 14 - 19)   
§ 19
Begriff der Pflegepersonen

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt.

Rechtsprechung zu § 19 SGB XI

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Querverweise

Auf § 19 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Allgemeine Vorschriften
        § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)
     
      Leistungen der Pflegeversicherung
        Leistungen für Pflegepersonen
          § 44 (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen)
     
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
          § 71 (Pflegeeinrichtungen)

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