Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13)   
§ 2
Selbstbestimmung

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 2 SGB XI

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Literatur im Internet zu § 2 SGB XI

Querverweise

Auf § 2 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XI
      Allgemeine Vorschriften
        § 7 (Aufklärung, Beratung)
     
      Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
          § 77 (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
     
      Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
        § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen)

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