Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis (§§ 20 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Versicherungspflicht der Abgeordneten

1Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete) sind unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen, daß sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben. 2Das gleiche gilt für die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.

Rechtsprechung zu § 24 SGB XI

8 Entscheidungen zu § 24 SGB XI in unserer Datenbank:

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Querverweise

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