Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis (§§ 20 - 27) |
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
| 1. | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | |
| 2. | nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, | |
| 3. | nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, | |
| 4. | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | |
| 5. | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. |
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Kinder sind versichert:
| 1. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, | |
| 2. | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, | |
| 3. | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, | |
| 4. | ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war. |
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
Rechtsprechung zu § 25 SGB XI
61 Entscheidungen zu § 25 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 25.08.2004 - B 12 P 1/04 R
Soziale Pflegeversicherung - freiwillige Krankenversicherung - Ausschluss von der ...
- SG Kassel, 18.02.2009 - S 12 KR 181/06
Privat krankenversicherter Arbeitnehmer - kein Beitragszuschuss durch Arbeitgeber ...
- LSG Bayern, 08.02.2012 - L 2 P 35/09
Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei ...
- BSG, 19.04.2007 - B 3 P 1/06 R
Versicherte Kinder in der sozialen Pflegeversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2012 - L 15 P 44/10
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
 
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
Pflegeversicherung IV
- BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - ...
- BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter ...
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Querverweise
- SGB XI
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Organisation
- Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- § 48 (Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte)
- Finanzierung
- Beitragszuschüsse
- § 61 (Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte)
- Datenschutz und Statistik
- Private Pflegeversicherung
- § 110 (Regelungen für die private Pflegeversicherung)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 9 (Förderung)