Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis (§§ 20 - 27) |
(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Rechtsprechung zu § 26 SGB XI
30 Entscheidungen zu § 26 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R
Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2006 - L 4 P 221/06
Versicherungspflicht für Rentner in der sozialen Pflegeversicherung bei Wohnsitz ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2006 - L 4 P 221/06
- BSG, 26.01.2005 - B 12 P 4/02 R
Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht bei Wohnsitz in Mitgliedstaat
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2002 - L 16 P 143/00
Pflegeversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2002 - L 16 P 143/00
- BSG, 22.04.2009 - B 3 P 13/07 R
Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Verlust des im ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 30.06.2011 - C-388/09
Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Krankheit - ...
- LSG Hessen, 13.09.2007 - L 8 P 29/06
Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht eines in einem Mitgliedstaat ...
- SG Frankfurt/Main, 20.07.2006 - S 9 P 40/06
Pflegeversicherung - Leistungsexport bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland
- EuGH, 30.06.2011 - C-388/09
- BSG, 06.11.1997 - 12 RP 1/96
Ausschluß weder gesetzlich noch privat Krankenversicherter von der sozialen ...
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Querverweise
- SGB XI
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 33 (Leistungsvoraussetzungen)
- Organisation
- Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- § 49 (Mitgliedschaft)
- Finanzierung
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverwendung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
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