Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45d) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 - 35a) |
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.
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