Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 29 - 35a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/__paste_norm__.html)
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1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.03.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 |
§ 29Wirtschaftlichkeits-
gebot § 30Dynamisierung § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 33Leistungs-
voraussetzungen § 33aLeistungsausschluss § 34Ruhen der Leistungsansprüche § 35Erlöschen der Leistungsansprüche § 35aTeilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
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gebot § 30Dynamisierung § 31Vorrang der Rehabilitation vor Pflege § 32Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 33Leistungs-
voraussetzungen § 33aLeistungsausschluss § 34Ruhen der Leistungsansprüche § 35Erlöschen der Leistungsansprüche § 35aTeilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches
Rechtsprechung zu § 33a SGB XI
Entscheidung zu § 33a SGB XI in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 30.11.2017 - 5 K 104.15
Gewährung einer Beihilfe in Form einer monatlichen Pflegegeldpauschale